Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln

Meinungsbeitrag von Innenminister Thomas Strobl

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Ein gesunder Wald braucht engagierte Jägerinnen und Jäger. Ohne das Engagement und den Einsatz der Jägerinnen und Jäger im Land könnte der Staat, könnten die Forstbehörden den Wildtierbestand nicht effektiv kontrollieren. Dabei brauchen engagierte Jägerinnen und Jäger das nötige Rüstzeug zur Ausübung der Jagd. Dazu gehören unstreitig auch Schusswaffen.

In diesem Zusammenhang hat jüngst ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 30. August 2023 zu Unsicherheiten geführt. Das Gericht fällte die erste obergerichtliche Entscheidung
zur Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln und stellte dabei sehr hohe Anforderungen an die Schlüsselaufbewahrung. In der Praxis haben die Waffenbehörden im Land das Urteil wohl teils unterschiedlich bewertet.

Das Innenministerium Baden-Württemberg hatte das Urteil zum Anlass genommen und den Waffenbehörden Ende letzten Jahres Hinweise zu den Anforderungen an die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffenschrankschlüsseln übersandt. Es gibt keine ausdrücklichen gesetzlichen Vorgaben, wie Schlüssel für Waffenschränke aufzubewahren sind. Deshalb hat das Innenministerium bewusst nicht verlangt, dass Schlüssel in einem Behältnis aufzubewahren sind, das den gesetzlichen Anforderungen an die aufbewahrten Waffen genügt. In diesem Zusammenhang haben wir die Waffenbehörden darauf hingewiesen, dass jeweils die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind und dass die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Aufbewahrung nach den gesetzlichen Regelungen jedenfalls erfüllt sind, solange Waffenbesitzer die tatsächliche Gewalt über den Schlüssel zum Waffenschrank ausüben. Dabei ist unter der „tatsächlichen Gewalt“ die ständige bewusste und unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf den Schlüssel zu verstehen. Umgangssprachlich heißt das: Der Schlüssel wird „am Mann getragen“.

Damit zeigen wir: In Baden-Württemberg gehen wir beim legalen Waffenbesitz einen Weg von Maß und Mitte. Wir wollen ein hohes Schutzniveau, bei dem Waffenbesitzer mit großer Sorgfalt vorgehen ohne gleichzeitig überzogene Anforderungen erfüllen zu müssen. Im Falle überzogener Forderungen seitens einzelner Waffenbehörden haben wir diese um entsprechende Überprüfung angehalten.

Thomas Strobl
stv. Ministerpräsident und Innenminister

 


 

Anmerkungen des LJV

Der im Beitrag angesprochene Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 14.12.2023 hat in der Tat zu erheblichen Irritationen bei den waffenbesitzenden Personen und auch zu Unklarheiten bei der behördlichen Umsetzung geführt. Aus diesem Grund begrüßen wir den Beitrag des Innenministers. Jedoch bleiben mehrere Fragen offen:

Zunächst ist es unverständlich, warum Baden-Württemberg als nahezu einziges Bundesland auf das Urteil des OVG Münster vom 30.08.2023 auf dem Erlasswege reagiert hat. Es ist nicht auszuschließen, dass es bei einem ähnlich gelagerten Verfahren auch in Baden-Württemberg Anwendung finden wird. Von einer sicheren Verwahrung kann laut OVG in jedem Falle ausgegangen
werden, wenn die Schlüsselaufbewahrungsbehältnisse den gesetzlichen Anforderungen der Aufbewahrung „der im Waffen- und Munitionsbehältnis verwahrten Waffen und Munition“ entsprechen.

Beispiel: Aufbewahrung von Waffen und Munition in einem Schrank mit Widerstandsgrad 0. Damit auch Aufbewahrung des Schlüssels in einem Tresor mit ebenfalls Widerstandsgrad 0, soweit der Waffentresor nicht bereits selbst ein Zahlen- oder Fingerabdruckschloss enthält.

Bei einer Schlüsselaufbewahrung unterhalb dieses Niveaus soll die Waffenbehörde die Umstände des Einzelfalles berücksichtigen und ihr Ermessen ausüben. Damit ist der Waffenbesitzer jedoch nach dem Abhandenkommen von Waffen, wie zum Beispiel nach einem Einbruch, vor dem in Frage stellen seiner Zuverlässigkeit bei einem nachfolgenden Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren
nicht gefeit. Noch schwerwiegender ist der Hinweis im Erlass anzusehen, nach welchem der Waffenbesitzer darzulegen hat, „wie“ und „wo“ der Schlüssel verwahrt wird, wenn er diesen nicht direkt bei sich führt. Dies impliziert unmissverständlich, dass von den Waffenkontrolleuren offensichtlich eine Inaugenscheinnahme des Behältnisses erwartet wird, bei der sowohl der Standort als auch dessen Beschaffenheit betrachtet wird.

Beispiel: Der Schlüssel wird in einem Tresor für sonstige Wertgegenstände im Schlafzimmer aufbewahrt. § 36 Abs. 3 Waffengesetz gestattet Kontrolleuren jedoch nur den Zutritt zu den Räumen, in denen Waffen und Munition aufbewahrt werden. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers lediglich zur Verhütung von dringender Gefahr für die Sicherheit betreten werden. Damit wäre das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt. Es kann nicht im Interesse des Innenministeriums liegen, geltende Gesetz zu missachten und die Grundrechte rechtstreuer Jägerinnen und Jäger einzuschränken.

Folgerichtig sieht der LJV deshalb unter Berücksichtigung bundesrechtlicher Vorgaben über den Meinungsbeitrag hinaus Handlungsbedarf, um Rechtssicherheit für seine Mitglieder zu gewährleisten.

Martin Bürner & Søren Kurz (LJV)


Untenstehend finden Sie das Schreiben von stv. Ministerpräsident und Innenminsister Strobl an den LJV

Hier finden Sie den Artikel aus dem März 2024: "Wie muss der Schlüssel zum Waffenschrank aufbewahrt werden?"